(1) Die Ortsgruppe Recklinghausen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Recklinghausen e. V.", abgekürzt "DLRG Recklinghausen".
(2) Die DLRG Recklinghausen ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1158, Amtsgericht Recklinghausen, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Stadt Recklinghausen. Ihr Sitz ist in Recklinghausen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Recklinghausen ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Recklinghausen ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
(5) Die DLRG Recklinghausen vertritt Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
(6) Die DLRG Recklinghausen kann ein Verbandsorgan herausgeben.
(1) Die DLRG Recklinghausen ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der DLRG Recklinghausen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Recklinghausen. Die DLRG Recklinghausen darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen, oder unverhältnismäßige Vergütung gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Recklinghausen entstanden sind."
(1) Mitglieder der DLRG Recklinghausen können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. (2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen, des Bezirkes Emscher-Lippe-Land und der DLRG Recklinghausen an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Ortsgruppenvorstand.
(4) Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Recklinghausen nicht verpflichtet."
(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.
(2) Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.
(3) Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.
(4) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.
(5) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
(6) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.
Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Recklinghausen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Recklinghausen regelt deren Jugendordnung.
(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Recklinghausen zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 30 Absatz 5 Buchstabe d. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung des Landesverbandes.
(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Recklinghausen abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.
(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Recklinghausen festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Ortsgruppentagung der DLRG Recklinghausen festgelegt. Die Ortsgruppentagung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeiträge und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.
(3) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Recklinghausen keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Recklinghausen abzuführen.
(1) Die DLRG ist ein Gesamtverein.
(2) Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollen mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen. Die Eintragung im Vereinsregister muss ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband genehmigt werden.
(3) Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.
(4) Der Bundesverband ist Inhaber des namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.
(5) Die Satzung der DLRG Recklinghausen muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.
(1) Die DLRG Recklinghausen ist an die Satzung des DLRG Bezirks Emscher-Lippe-Land e. V. und des DLRG Landesverbandes Westfalen e. V. gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Recklinghausen und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Die DLRG Recklinghausen hat dem DLRG Bezirk Emscher-Lippe-Land e. V. Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen und die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.
(4) Die DLRG Recklinghausen akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Emscher-Lippe-Land e. V. und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e. V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.
(5) Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach §27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 17.-18.10.2013. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.
(6) Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(1) Die Jugend in der DLRG Recklinghausen ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG Recklinghausen.
(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Recklinghausen dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.
(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG–Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.
(1) Die Ortsgruppentagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Recklinghausen. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Tagung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.
(2) Die Ortsgruppentagung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Recklinghausen verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:
Die Ortsgruppentagung wird aus den Mitgliedern der DLRG Recklinghausen gebildet.
Die Ortsgruppentagung tritt alle drei Jahre auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Ortsgruppentagung ist einzuberufen, wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
(1) Zur ordentlichen Ortsgruppentagung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Ortsgruppentagung mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
(2) Die Einladung ist an die wahlberechtigten Mitglieder zu versenden.
(1) Antragsberechtigt sind a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung, b) der Ortsgruppenjugendvorstand.
(2) Anträge zur Ortsgruppentagung müssen in Textform spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Ortsgruppentagung spätestens eine Woche vorher, eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern des Vorstandes unmittelbar nach Ablauf dieser Frist zuzuleiten.
(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.
Die Ortgruppentagung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(1) Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Abs. 2, a–j werden von der Ortsgruppentagung in geheimer Wahl für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Ortgruppentagung gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 24. Ausgenommen hiervon sind der Vertreter der Jugend der DLRG Recklinghausen und dessen Stellvertreter. (2) Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Ortsgruppentagung widersprechen, kann offen gewählt werden. (3) Wiederwahl ist zulässig. (4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein-Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. (5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen bei der Stichwahl erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
(1) Über die Ortsgruppentagung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb drei Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber der Ortsgruppengeschäftsstelle binnen drei Wochen nach Ende der Ortgruppentagung mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.
(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb fünf Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit.
(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Recklinghausen im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsgruppentagung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Der Ortsgruppenvorstand setzt sich gemäß Geschäftsverteilungsplan § 25 wie folgt zusammen:
(3) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme, mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende der DLRG-Jugend und seine Stellvertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.
(5) Im Verhinderungsfall für die Ämter c) bis h) nimmt das Stimmrecht ein vom zu Vertretenden benannter Ortsgruppenbeauftragter wahr. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der DLRG-Jugend regelt die Ortsgruppenjugendordnung.
(1) Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt. Sie werden durch den Ortsgruppenvorstand durch einfache Mehrheit berufen. Ortsgruppenbeauftragte können beratend zu Organtagungen der Ortsgruppe vom Vorstand eingeladen werden.
(2) Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.
(3) Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten.
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.
Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 7 Tage vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens 3 Tage vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Ortsgruppentagung entsprechend.
(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
(3) Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
(4) Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
(5) Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
(1) Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.
Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsgerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.
Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.
(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
(2) Die Ortsgruppentagung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e. V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die "Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG" werden nach besonderen Ordnungen verliehen.
Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.
Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.
Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat, aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA, eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG–Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG. IX. Schlussbestimmungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Ortsgruppentagung bekannt gegeben werden.
(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
(1) Die Auflösung der DLRG Recklinghausen kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 32 BGB).
(2) Bei Auflösung der DLRG Recklinghausen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem DLRG Bezirk Emscher-Lippe-Land zuzuweisen, der es für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Ortgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.
Diese Satzung löst die am 23.06.1977 auf der Ortsgruppentagung in Recklinghausen beschlossene Satzung in der Fassung vom 27.09.1997 ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Abweichend von den Bestimmungen des § 43 erfolgen die ordentlichen Vorstandswahlen während der Ortsgruppentagung 2017 bereits nach dieser Satzung.